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Sofern er im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen wurde, dann definitiv. Es gibt jedoch Wege die nicht im Bestandsverzeichnis stehen, aber trotzdem öffentlich sein können. Entscheidend ist der Stichtag 16.02.1993. War der Weg an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich, ist der Weg öffentlich gewidmet.